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Allergenkennzeichnung bei Vereinsfesten gilt nur für Profi-Lebensmittelunternehmer

Seit Inkrafttreten der neuen Lebensmittelinformationsverordnung müssen die 14 häufigsten Auslöser von Allergien und Unverträglichkeiten bei Lebensmitteln angegeben werden. Diese Allergenkennzeichnungspflicht richtet sich an Lebensmittelunternehmer, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln handeln und diese in Verkehr bringen.

In letzter Zeit häufen sich im Landkreis Landshut Fragen von Vereinsvertretern, die bei der Organisation von Vereinsfesten unsicher bezüglich der Allergenkennzeichnungspflicht sind. Seitens der Lebensmittelüberwachung am Landratsamt Landshut wird darauf hingewiesen, dass der lose Verkauf offener Waren bei Vereinsfesten wie beispielsweise selbstgemachter Kuchen nicht der Allergenkennzeichnungspflicht unterliegt.

Privatpersonen, die gelegentlich Lebensmittel verkaufen, sind demnach nicht von der Kennzeichnungspflicht betroffen. Sie richtet sich vielmehr an sogenannten Lebensmittelunternehmer, was eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad der Tätigkeit voraussetzt. Solange eine ehrenamtliche Tätigkeit diese Schwelle nicht überschreitet, besteht auch keine Kennzeichnungspflicht.

Weitere Informationen zur Allergenkennzeichnungspflicht finden sich auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit unter www.lgl.bayern.de.

Für Fragen steht die Lebensmittelüberwachung am Landratsamt Landshut unter Telefon 0871/408-5301 oder -5302 zur Verfügung.

Bernhard Schindler Wolfgang Bosbach

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