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Glatteis: Was gilt bei verspäteter Arbeitsaufnahme?

ra jungFachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jur. Alexander Bourzutschky klärt auf:

(31.01.2017) Verspätet sich ein Arbeitnehmer wegen Glatteis auf dem Weg zur Arbeit, so hat er keinen Anspruch auf Gehaltszahlung für die verpasste Arbeitszeit. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits am 08.12.1982 (Az. 4 AZR 134/80) entschieden. Der Arbeitnehmer muss die verpasste Zeit demnach nacharbeiten oder Urlaub dafür einsetzen, um seinen vollen Lohn zu erhalten. Eine Kündigung oder Abmahnung muss der Arbeitnehmer nur dann befürchten, wenn er gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Dies ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Dem Arbeitnehmer könnte der Vorwurf gemacht werden, dass er ggf. früher losfahren oder ein öffentliches Verkehrsmittel hätte nutzen müssen.

Wer auf dem Weg zur Arbeit aufgrund Glatteis einen Unfall erleidet, wird durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Es liegt dann ein Arbeitsunfall in Form eines sogenannten Wegeunfalles vor. Problematisch ist es jedoch, wenn der direkte Weg zur Arbeit unterbrochen wird, um beispielsweise noch etwas einzukaufen. Während dieser Unterbrechung besteht dieser besondere Schutz nicht. Er greift erst wieder, wenn die Unterbrechung endet und sich der Arbeitnehmer wieder auf dem direkten Weg zum Arbeitsplatz befindet.

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