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Informationen zu den aktuell geltenden Corona-Regeln

Landshut - pm (19.11.2021) Heute wurden einige Weichen gestellt, die die nächsten Wochen im Hinblick auf die Corona-Maßnahmen prägen werden, schreibt das Amt für Wirtschaftsförderung der Stadt Landshut. Hier die wesentlichen Corona-News zu den aktuellen Beschränkungen, zur Absage aller Christkindlmärkte und Auswirkungen auf die Adventstreffs in der Innenstadt, zum Ausblick auf den verkaufsoffener Sonntag, zum Zugang für ungeimpfte Schülerinnen und Schüler in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben und zu privaten Feiern in Eventlokationen und Restaurants.

Aktuell ist die Stadt Landshut mit einer Inzidenz von ca. 640 noch kein Hochinzidenzgebiet (7-Tage-Inzidenz kleiner 1.000). Dementsprechend gelten ab voraussichtlich nächsten Mittwoch den 24. November folgende Regelungen:

Beschränkungen in der Gastronomie:

  • Sperrstunde ab 22 Uhr und 2G. Zusätzlich gelten ab Sonntag, den 21. November, auch in der Außengastronomie die gleichen Vorgaben wie in der Innengastronomie (2G und Maskenpflicht auf dem Weg zum Platz).
  • Beschränkungen im Handel: Ein Kunde pro 10m² Verkaufsfläche (unabhängig der Gesamtquadratmeter)
  • Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte (max. 5 Personen aus 2 Haushalten; Kinder unter 12 Jahren und Geimpfte/Genesene ausgenommen)
  • 2G gilt außerdem neu bei: Körpernahen Dienstleistungen und Hochschulen/Volksschulen/Musikschulen/Fahrschulen
  • 2G+ gilt außerdem neu bei Kultur- und Sportveranstaltungen. Zusätzlich wird die Obergrenze der Zuschauer auf 25 Prozent Auslastung festgelegt, in Freizeiteinrichtungen und auf Messen
  • Schankwirtschaften, Bars, Diskos und Clubs sind geschlossen. Maskenpflicht und Abstandsregelungen bleiben hierbei wie gehabt bestehen.

In Gegenden mit einer Inzidenz über 1.000 (Landkreis Landshut) gelten die neuen "Hotspot"-Regelungen ab voraussichtlich nächsten Mittwoch den 24. November:

  • Freizeit-, Sport- und Kulturveranstaltungen können nicht stattfinden
  • Gastronomie wird geschlossen
  • Körpernahe Dienstleistungen geschlossen
  • Beherbergung und Hotels geschlossen
  • Sport- und Kulturstätten geschlossen
  • Handel bleibt geöffnet, aber Beschränkung auf 20m²/Kunde

Absage aller Christkindlmärkte in Bayern und Auswirkungen auf die Adventstreffs in der Innenstadt:

  • Infolge der landesweiten Regelung muss leider auch der für Landshut geplante Christkindlmarkt abgesagt werden, obwohl auf der Grieserwiese die perfekten Voraussetzungen für einen 2G-kontrollierten Christkindlmarkt geschaffen wurden.
  • Die beliebten Adventstreffs in der Innenstadt können auch nicht wie gewohnt stattfinden. Die Buden der GastronomInnen dürfen ab kommenden Sonntag, den 21. November nicht mehr betrieben werden, d. h. der Ausschank oder die Ausgabe von Speisen aus den Buden heraus ist dann nicht mehr erlaubt.
  • Erfreulicherweise können die Sitzplätze in den Aufbauten unter Anwendung der Regelungen für die Innengastronomie (2G und Maskenpflicht auf dem Weg zum Platz) weiterhin genutzt werden. Weitere Infos dazu finden Sie in der beiliegenden Pressemitteilung.

Ausblick Verkaufsoffener Sonntag:

Aus der heutigen Pressekonferenz ging nicht ganz eindeutig hervor, ob die Vorraussetzungen für die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags geschaffen werden können, da nur von der Absage von Christkindl- und Jahresendmärkten die Rede war. Aus der Sicht der Witschaftsförderung kann aber davon ausgegeangen werden, dass ein Marktgeschehen in der nötigen Größenordnung nicht genehmigt werden kann.

Ungeimpfte Schülerinnen und Schüler zwischen 12 und 18 Jahren haben Zugang in Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe:

Nicht geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler zwischen dem 12. und 18. Geburtstag haben mit ihrem Schülerausweis Zugang zu Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, seit Dienstag dem 16. November. Zwingend notwendig ist dabei die Vorlage des Schülerausweises, der bestätigt, dass die Schülerinnen und Schüler zweimal in der Woche getestet werden.

Bei Feiern in Eventlokationen und Restaurants gilt 2G:

Private Feiern, die beispielsweise in einem Restaurant oder in nichtprivaten Räumlichkeiten (Eventlokation) gefeiert werden, gelten als "Veranstaltung" und unterliegen damit der 2G-Pflicht.

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