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Kontaktloser Gärtnerei-Verkauf nur für Waren der Lebensmittelversorgung möglich

Stadt und Landkreis - pm (07.04.2020) Frühjahr ist Pflanzzeit – auch wenn in diesem Jahr alles etwas anders ist als sonst. Für den Verkauf an den Gärtnereien gelten folgende Maßgaben: Es dürfen ausschließlich Waren, die der Lebensmittelversorgung dienen (Obst, Gemüse, Salat- und Gemüsepflanzen etc.), sowie selbstgezüchtete Jungpflanzen als Setzlinge verkauft werden. Der Verkauf muss im Freien erfolgen und die kontaktlose Übergabe der Ware sichergestellt sein.

Außerdem dürfen sich beim Verkauf keine Gruppen bilden: Der Mindestabstand von 1,50 Metern muss während des Kaufs und auch bei den Warteschlangen immer gewährleistet sein, beispielsweise durch das Anbringen von Markierungen.

Andere Gärtnereiwaren, beispielsweise Schnittblumen oder Zierpflanzen usw., können nur online oder telefonisch bestellt werden. Hier ist auch nur die Auslieferung, aber keine Abholung erlaubt.

Auf Wochen- und Bauernmärkten dürfen die Gärtnereien auch Obst, Gemüse und Setzlinge verkaufen. Sollte auf dem Markt der Verkauf von Lebensmitteln überwiegen, dürfen Gärtnerstände auch Zierpflanzen verkaufen.

Bernhard Schindler Wolfgang Bosbach

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